Which types of election-related misconducts are regarded as criminal offences?

Austria

Austria

Answer
  • Electoral fraud
  • Incentive driven voter coercion
  • Threat driven voter coercion
  • Obstructing the electoral process
Source

Penal Code Republic of Austria as amended in2013 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296

Achtzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

Geltungsbereich

  • ? 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten f?r die Wahl des Bundespr?sidenten, f?r die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungsk?rpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungsk?rpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, f?r die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, f?r die Wahl zum Europ?ischen Parlament sowie f?r Volksabstimmungen.

    (2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren f?r ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterst?tzungsbekundung f?r eine Europ?ische B?rgerinitiative gleich.

  • Wahlbehinderung

    ? 262. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gef?hrliche Drohung n?tigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu w?hlen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des ? 106 jedoch mit den dort bezeichneten Strafen zu bestrafen.

    (2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch N?tigung an der Aus?bung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess?tzen zu bestrafen.

  • T?uschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

    ? 263. (1) Wer durch T?uschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, da? ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erkl?rung irrt oder gegen seinen Willen eine ung?ltige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess?tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch T?uschung über einen die Durchf?hrung der Wahl oder Volksabstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, da? ein anderer die Stimmabgabe unterl??t.

  • Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung

    ? 264. (1) Wer ?ffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Aus?bung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegen?u?erung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess?tzen zu bestrafen.

    (2) Wer sich dabei einer falschen oder verf?lschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubw?rdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  • Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

    ? 265. (1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gew?hrt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn w?hle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der daf?r, da? er in einem bestimmten Sinn, oder daf?r, da? er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn w?hle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen l??t.

  • F?lschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

    ? 266. (1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzul?ssigerweise w?hlt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess?tzen zu bestrafen.

    (2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung f?lscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  • Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

    ? 267. Wer mit Gewalt oder durch gef?hrliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verk?ndung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich st?rt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  • Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses

    ? 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gew?hlt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess?tzen zu bestrafen.

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