Who may file a complaint?
Liechtenstein
Gesetz über die Aus?bung der politischen Volksrechte inLandesangelegenheiten (Volksrechtegesetz): Civil Rights Act (published1973-07-17, last amended 2012), https://www.gesetze.li/DisplayLGBl.jsp?Jahr=1973&Nr=50
(Not available in English)
Art. 64
Wahlbeschwerde
1) Gegen die Wahlen in einem Wahlkreise oder im ganzenLande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oderErsatzabgeordneter kann eine W?hlergruppe, die Wahlvorschl?ge f?r dieangefochtene Wahl rechtzeitig eingereicht hat, durch ihren Bevollm?chtigten(Art. 38) aus den nachstehend angef?hrten Nichtigkeitsgr?nden Wahlbeschwerdebei der Regierung einbringen.
[...]
Wahlvorschl?ge
a) Aufforderung
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hatdie Regierung durch ?ffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschl?genf?r den bez?glichen Wahlkreis aufzufordern.
[...]
Art. 37
b) Frist, Form und Inhalt
[...]
2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten einesWahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselbenWahlkreises eigenh?ndig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriftenmuss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO)amtlich beglaubigt werden.
[...]
Art. 38
c) Bevollm?chtigte
1) Wer in der Reihenfolge der Unterzeichner zuoberststeht, gilt mangels anderer ausdr?cklicher Anordnung als der Bevollm?chtigteder W?hlergruppe. Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit gehen dieseObliegenheiten an den n?chstfolgenden Unterzeichner über usw.