Maximum complaint time since announcement of election results

Liechtenstein

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3 days
Source

Gesetz über die Aus?bung der politischen Volksrechte inLandesangelegenheiten (Volksrechtegesetz): Civil Rights Act (published1973-07-17, last amended 2012), https://www.gesetze.li/DisplayLGBl.jsp?Jahr=1973&Nr=50

(Not available in English)

 

Art. 64

Wahlbeschwerde

[...]

5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnendrei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag z?hlt beider Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschlussbinnen weiteren f?nf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmteAntr?ge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerdegr?ndet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis derTatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder W?hlergruppe, die eineWahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zugestatten.

[...]
Comment
The appeal should besent to the government within 3 days of the election (not counting the electionday). Supporting documents have to arrive to the government no more than 5 dayslater, i.e. within 8 days of the election. The government later forwards thecomplains to the State Court, where the complaints are processed.
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