First instance body dealing with electoral disputes
Liechtenstein
Gesetz über die Aus?bung der politischen Volksrechte inLandesangelegenheiten (Volksrechtegesetz): Civil Rights Act (published1973-07-17, last amended 2012), https://www.gesetze.li/DisplayLGBl.jsp?Jahr=1973&Nr=50
(Not available in English)
Wahlvorschl?ge
Art. 36
a) Aufforderung
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hatdie Regierung durch ?ffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschl?genf?r den bez?glichen Wahlkreis aufzufordern.
2) Sie hat dabei die einschl?gigen Gesetzesbestimmungenauszugsweise bekanntzugeben.
h) Bereinigung der Wahlvorschl?ge
aa) im Allgemeinen
1) Mit Einreichung des Wahlvorschlages bei der Regierungist auch eine schriftliche Annahme-Erkl?rung der Kandidaten vorzulegen, worinsie erkl?ren, dass sie die Kandidatur annehmen. Eine Annahme-Erkl?rung kannnicht mehr zur?ckgezogen werden, wenn nicht ausserordentliche, durch dieRegierung zu pr?fende Umst?nde dies rechtfertigen.
2) Wird keine Annahme-Erkl?rung vorgelegt oder nichtinnert zwei Tagen nachgereicht oder erfolgt ein gerechtfertigter R?ckzug derAnnahme-Erkl?rung, so wird der Name des betreffenden Kandidaten auf demWahlvorschlag gestrichen.
Art. 47
Wahllisten
1) Die so entstandenen Wahlvorschl?ge heissen Wahllisten.Es darf an denselbennichts mehr ge?ndert werden.
2) Die Regierung hat sofort s?mtliche Wahllisten mitihren W?hlergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, inder vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichenKundmachungsorganen je einmal zu ver?ffentlichen.
3) Die Ver?ffentlichung s?mtlicher Wahllisten hatgleichzeitig zu erfolgen, und zwar in der Reihenfolge, in der dieWahlvorschl?ge der Regierung eingereicht worden sind.
OSCE Needs Assessment Report 2009, p. 4, http://www.osce.org/odihr/elections/liechtenstein/35797