70. Are reporting entities required to enforce enhanced due diligence policies and procedures regarding politically exposed persons?

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Yes
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2. Kapitel: Pflichten, 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre, Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, 2016

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Art. 628 Besondere Sorgfaltspflichten

1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB29 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; c. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Trans-aktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die Spielbankenkommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

3 Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.

4 Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und poli-tisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahe-stehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
 

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